HINWEISGEBERSCHUTZGESETZ

Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

ein neues Gesetz ist in Kraft getreten. Es handelt sich um das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG).


Worum geht es in diesem Gesetz?


Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist die deutsche Umsetzung der EU-Whistleblower Richtlinie, die erstmals EU-weit einen standardisierten Schutz für Hinweisgeber festlegt.


Das Gesetz soll den Schutz natürlicher Personen regeln, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die internen oder externen Meldestellen weitergeben (Hinweisgeber). Dies bezieht Arbeitnehmende, Beamte, Selbstständige, Gesellschafter, Praktikanten, Freiwillige, Mitarbeitende von Lieferanten sowie Personen, deren Arbeitsverhältnis bereits beendet ist oder noch nicht begonnen hat und sich in einem vorvertraglichen Stadium befindet, mit ein.


Hinweisgeber müssen die Möglichkeit haben, eine Meldung entweder schriftlich, mündlich oder auf eigenen Wunsch hin auch persönlich abzugeben. Die interne Meldestelle wiederum hat 7 Tage Zeit, den Eingang der Meldung zu bestätigen. Außer Frage steht, dass die Identität von Hinweisgebern strikt geschützt werden muss. Dabei ist die anonymisierte Hinweisabgabe sogar ausdrücklich erlaubt. Ferner dürfen ausschließlich die im Unternehmen beauftragten Personen Zugang zu den hochsensiblen Meldungsdaten haben.


Das Hinweisgeberschutzgesetz legt zwei gleichwertige Meldekanäle fest:

1. Einen internen Meldekanal innerhalb der Organisation


2. Eine externe Meldestelle, wie z.B. beim Bundesamt für Justiz (BfJ)


Hinweisgeber

Gibt eine relevante Meldung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz wie Bestechung, Vorteilsnahme, Verstoß gegen Gesetze etc. ab.


Meldeempfänger

Entscheidet ob die Meldung zulässig ist. Leitet die Meldung an den Meldungsbearbeiter weiter.


Meldebearbeiter

Meldungsbearbeiter bearbeitet die Meldung bis zum Abschluss. Recherchiert und berichtet. Hält bei nicht anonymer Meldung Kontakt zum Hinweisgeber.


Der Hinweisgeber wird zu 100 % geschützt. Seine Identität wird nicht preisgegeben. Die Meldung in Schriftform wird in einem Ordner eines abschließbaren Schrankes aufbewahrt, dessen Schlüssel ausschließlich die Meldeempfänger haben. Somit haben interne oder externe Dritte keinen Zugriff auf Informationen.


Interne Meldestelle:


Entsprechend dem Gesetz (Den ausführlichen Gesetzestext finden Sie hier: Hinweisgeberschutzgesetz) können alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Meldungen an


Herrn Christian Hofmann per E-Mail

(Hinweisgeber@a-pit.de) oder Telefon (06926098880) übermitteln.


Die Übermittlung kann neben den schriftlichen und mündlichen Möglichkeiten ebenso anonym erfolgen über den Briefkasten adressiert an benannte Empfänger:


Christian Hofmann

APIT GmbH
Am Weingarten 25
60487 Frankfurt am Main


Bei einem nichtanonymisierten Hinweis, erhält der Melder binnen 2 Wochen einen Terminvorschlag, um die Möglichkeit zu haben, den Sachverhalt vorzutragen.

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